Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht | Kommunalrecht
Aufnahme eines Punktes auf die Tagesordnung
Im Gemeinderat, im Stadtrat oder im Kreistag: Immer wieder kommt es zwischen den Mitgliedern der kommunalen Vertretungskörperschaft einerseits und dem Bürgermeister oder dem Landrat andererseits zu Streitigkeiten über das Recht sowie den Zeitpunkt der Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung einer Sitzung. Dies betrifft sowohl Sitzungen des Gemeinderats, des Stadtrats und des Kreistags als auch deren beratende und beschließende Ausschüsse. Typische Fälle sind Auseinandersetzungen über die vollständige Verweigerung der Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung sowie die verspätete bzw. nicht fristgerechte Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung. Fraktionen sowie die Mitglieder von Gemeinderäten, Stadträten oder Kreistagen haben – sofern das erforderliche Quorum erfüllt ist – einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums aufgenommen wird, wenn dieses den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht bereits innerhalb der letzten sechs Monate behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat. Das Recht auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung ist ein Minderheitenrecht und ergibt sich grundsätzlich aus der Geschäftsordnung (GO), der Gemeindeordnung (GemO) oder der Landkreisordnung (LKrO). Wird das Recht auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung spätestens zur übernächsten Sitzung durch den Bürgermeister, den Oberbürgermeister oder den Landrat verletzt, müssen die betroffenen Fraktionen oder Mandatsträger dies nicht klaglos hinnehmen, sondern können sich im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht dagegen zur Wehr setzen. Für die entstehenden Kosten muss grundsätzlich die Gemeinde, die Stadt oder der Landkreis einstehen. Diese im Grundsatz bestehende Verpflichtung zur Kostenerstattung folgt unmittelbar aus jenen Aufgaben und Kompetenzen, die dem jeweiligen Mandatsträger kommunalverfassungsrechtlich als Ausfluss seiner Organstellung zugewiesenen sind.
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