Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht | Kommunalrecht
Ordnungsmaßnahmen gegen Ratsmitglieder
Im Gemeinderat, im Stadtrat oder im Kreistag: Immer wieder kommt es zwischen Mitgliedern der kommunalen Vertretungskörperschaft einerseits und dem Bürgermeister oder dem Landrat andererseits zu Streitigkeiten darüber, ob bestimmte Ordnungsmaßnahmen rechtmäßig sind. Das Recht des Vorsitzenden, kraft seiner Ordnungsgewalt die zur Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ergibt sich grundsätzlich aus der Geschäftsordnung (GO), der Gemeindeordnung (GemO) oder der Landkreisordnung (LKrO). Hierbei sind stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Demokratieprinzip zu beachten. Als Ordnungsmaßnahmen kommen im Wesentlichen der Ordnungsruf, die Entziehung des Wortes sowie – bei grobem Verstoß gegen die Ordnung – der Ausschluss von der laufenden Sitzung in Betracht. Ein grober Verstoß liegt bei einem Verhalten vor, das in besonders hohem Maße den Ablauf der Sitzung stört. Sehen sich Mandatsträger zu Unrecht einer derartigen Ordnungsmaßnahme des Bürgermeisters, des Oberbürgermeisters oder des Landrats ausgesetzt, müssen sie dies nicht klaglos hinnehmen. Sie können sich, sofern es sich um eine organinterne Maßnahme handelt, die ihre Mitgliedschaftsrechte regelt, im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht dagegen zur Wehr setzen. Für die entstehenden Kosten muss grundsätzlich die Gemeinde, die Stadt oder der Landkreis einstehen. Diese im Grundsatz bestehende Verpflichtung zur Kostenerstattung folgt unmittelbar aus jenen Aufgaben und Kompetenzen, die dem jeweiligen Mandatsträger kommunalverfassungsrechtlich als Ausfluss seiner Organstellung zugewiesenen sind.
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