Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht | Kommunalrecht
Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit von Sitzungen
Im Gemeinderat, im Stadtrat oder im Kreistag: Immer wieder kommt es zwischen den Mitgliedern der kommunalen Vertretungskörperschaft einerseits und dem Bürgermeister oder dem Landrat andererseits zu Streitigkeiten darüber, ob bestimmte Tagesordnungspunkte in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Aus der Geschäftsordnung (GO), der Gemeindeordnung (GemO) oder der Landkreisordnung (LKrO) ergibt sich, dass grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. Das Gebot der Öffentlichkeit wurzelt im Demokratieprinzip und ist ein wesentlicher Grundsatz des Kommunalverfassungsrechts. Bei den Normen über die Sitzungsöffentlichkeit handelt es sich um zwingende Verfahrensvorschriften. Ein Verstoß hiergegen stellt regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung dar und führt daher zur Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse. Ausnahmen vom Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit sind lediglich dann zulässig, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. Wird das Recht auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit verletzt, müssen die betroffenen Mandatsträger dies nicht klaglos hinnehmen, sondern können sich im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht dagegen zur Wehr setzen. Für die entstehenden Kosten muss grundsätzlich die Gemeinde, die Stadt oder der Landkreis einstehen. Diese im Grundsatz bestehende Verpflichtung zur Kostenerstattung folgt unmittelbar aus jenen Aufgaben und Kompetenzen, die dem jeweiligen Mandatsträger kommunalverfassungsrechtlich als Ausfluss seiner Organstellung zugewiesenen sind.
Sie haben ein kommunalrechtliches Problem mit der Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit? Als erfahrener und kompetenter Anwalt für Kommunalrecht – einem Spezialgebiet des Verwaltungsrechts – steht Ihnen Rechtsanwalt André Schollbach zur Seite.
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Rechtsanwalt André Schollbach