Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht | Kommunalrecht
Rechtsanspruch auf Einberufung von Sitzungen
Im Gemeinderat, im Stadtrat oder im Kreistag: Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über das Recht auf die unverzügliche Einberufung von Sitzungen zwischen den Mitgliedern der kommunalen Vertretungskörperschaft einerseits und dem Bürgermeister oder dem Landrat andererseits. Dies betrifft Sitzungen des Gemeinderats, des Stadtrats und des Kreistags sowie deren beratende und beschließende Ausschüsse. Typische Fälle sind Auseinandersetzungen über die vollständige Verweigerung der Einberufung einer Sitzung sowie die verspätete bzw. nicht unverzügliche Einberufung einer Sitzung. Die Mitglieder von Gemeinderäten, Stadträten, Kreistagen und deren Ausschüssen haben – wenn dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt wurde und sofern das erforderliche Quorum erfüllt ist – einen Rechtsanspruch darauf, dass das jeweilige Gremium unverzüglich einberufen wird, wenn dieses den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht bereits innerhalb der letzten sechs Monate behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat. Das Recht auf die unverzügliche Einberufung von Sitzungen ist ein Minderheitenrecht und ergibt sich grundsätzlich aus der Geschäftsordnung (GO), der Gemeindeordnung (GemO) oder der Landkreisordnung (LKrO).
Wird das Recht auf die unverzügliche Einberufung einer Sitzung durch den Bürgermeister, den Oberbürgermeister oder den Landrat verletzt, müssen die betroffenen Mandatsträger dies nicht klaglos hinnehmen, sondern können sich im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht dagegen zur Wehr setzen. Für die entstehenden Kosten muss grundsätzlich die Gemeinde, die Stadt oder der Landkreis einstehen. Diese im Grundsatz bestehende Verpflichtung zur Kostenerstattung folgt unmittelbar aus jenen Aufgaben und Kompetenzen, die dem jeweiligen Mandatsträger kommunalverfassungsrechtlich als Ausfluss seiner Organstellung zugewiesenen sind.
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