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Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht | Kommunalrecht

Zulässigkeit von Bürgerbegehren

Immer wieder kommt es auf kommunaler Ebene zu Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Bürgerbegehren. In diesen Fällen wird durch die Gemeinde, die Stadt oder den Landkreis nicht selten die Auffassung vertreten, das Bürgerbegehren sei unzulässig. Demgegenüber wollen die Vertreter bzw. Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens eine positive Entscheidung über dessen Zulässigkeit erreichen. Typische Streitpunkte sind hier, ob das erforderliche Quorum an Unterschriften erreicht wurde, ob gesetzliche Fristen gewahrt wurden, ob Begründungsfehler vorliegen, ob der Entscheidungsvorschlag bzw. die Fragestellung eindeutig, klar und sich widerspruchsfrei ist sowie, ob das Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten oder der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme enthält. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet je nach der Konstellation im konkreten Fall der Gemeinderat, der Stadtrat oder der Kreistag. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen. Dieses Recht ergibt sich aus der Gemeindeordnung (GemO) bzw. der Landkreisordnung (LKrO). Wird ein Bürgerbegehren für unzulässig erklärt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die Vertreter bzw. Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens diese Entscheidung nicht klaglos hinnehmen, sondern können sich grundsätzlich zunächst im Widerspruchsverfahren und sodann mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht dagegen zur Wehr setzen.

Sie haben ein kommunalrechtliches Problem mit einer Entscheidung über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens? Als erfahrener und kompetenter Anwalt für Kommunalrecht – einem Spezialgebiet des Verwaltungsrechts – steht Ihnen Rechtsanwalt André Schollbach zur Seite.

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