Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht | Kommunalrecht
Wahl und Zusammensetzung von Ausschüssen
Im Gemeinderat, im Stadtrat oder im Kreistag: Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über die Wahl oder die Zusammensetzung beratender sowie beschließender Ausschüsse. Typische Fälle sind Auseinandersetzungen über den Einsatz eines rechtswidrigen Wahlverfahrens, die fehlerhafte Anwendung eines Wahlverfahrens, die fehlerhafte Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie die fehlerhafte Besetzung bzw. Zusammensetzung eines beratenden oder beschließenden Ausschusses. Der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag bestimmt die Mitglieder eines Ausschusses und deren Stellvertreter. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder gar kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. Die Geschäftsordnung (GO), die Gemeindeordnung (GemO) und die Landkreisordnung (LKrO) regeln die Wahl und die Zusammensetzung beratender sowie beschließender Ausschüsse. Werden bei der Wahl eines Ausschusses die Rechte von Mandatsträgern oder Fraktionen verletzt, müssen sie dies nicht klaglos hinnehmen, sondern können sich im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht dagegen zur Wehr setzen. Für die entstehenden Kosten muss grundsätzlich die Gemeinde, die Stadt oder der Landkreis einstehen. Diese im Grundsatz bestehende Verpflichtung zur Kostenerstattung folgt unmittelbar aus jenen Aufgaben und Kompetenzen, die dem jeweiligen Mandatsträger kommunalverfassungsrechtlich als Ausfluss seiner Organstellung zugewiesenen sind.
Sie haben ein kommunalrechtliches Problem mit der Wahl bzw. der Zusammensetzung eines beratenden oder beschließenden Ausschusses? Als erfahrener und kompetenter Anwalt für Kommunalrecht – einem Spezialgebiet des Verwaltungsrechts – steht Ihnen Rechtsanwalt André Schollbach zur Seite.
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