Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht | Kommunalrecht
Wahl und Zusammensetzung von Aufsichtsräten
Im Gemeinderat, im Stadtrat oder im Kreistag: Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über die Wahl oder die Zusammensetzung von Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen. Typische Fälle sind Auseinandersetzungen über den Einsatz eines rechtswidrigen Wahlverfahrens, die fehlerhafte Anwendung eines Wahlverfahrens, die fehlerhafte Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie die fehlerhafte Besetzung bzw. Zusammensetzung eines Aufsichtsrats. Der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag bestimmt die Mitglieder eines Aufsichtsrats. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines Aufsichtsrats nicht zustande, werden die Mitglieder aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder gar kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. Die Geschäftsordnung (GO), die Gemeindeordnung (GemO) und die Landkreisordnung (LKrO) regeln die Wahl und die Zusammensetzung von Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen. Werden bei der Wahl eines solchen Aufsichtsrats die Rechte von Mandatsträgern oder Fraktionen verletzt, müssen sie dies nicht klaglos hinnehmen, sondern können sich im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht dagegen zur Wehr setzen. Für die entstehenden Kosten muss grundsätzlich die Gemeinde, die Stadt oder der Landkreis einstehen. Diese im Grundsatz bestehende Verpflichtung zur Kostenerstattung folgt unmittelbar aus jenen Aufgaben und Kompetenzen, die dem jeweiligen Mandatsträger oder der betroffenen Fraktion kommunalverfassungsrechtlich als Ausfluss seiner Organstellung zugewiesenen sind.
Sie haben ein kommunalrechtliches Problem mit der Wahl oder der Zusammensetzung von Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen? Als erfahrener und kompetenter Anwalt für Kommunalrecht – einem Spezialgebiet des Verwaltungsrechts – steht Ihnen Rechtsanwalt André Schollbach zur Seite.
Rechtsanwalt
für Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt André Schollbach