Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht | Kommunalrecht
Beantwortung schriftlicher und mündlicher Anfragen
Im Gemeinderat, im Stadtrat oder im Kreistag: Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über die Beantwortung von Anfragen zwischen den Mitgliedern der kommunalen Vertretungskörperschaft einerseits und dem Bürgermeister oder dem Landrat andererseits. Typische Fälle sind Auseinandersetzungen über die vollständige Verweigerung der Beantwortung einer Anfrage, die Nichtbeantwortung einzelner Fragen einer Anfrage sowie die verspätete bzw. nicht fristgerechte Beantwortung einer Anfrage. Die Mitglieder von Gemeinderäten, Stadträten oder Kreistagen haben einen Rechtsanspruch darauf, dass ihre Anfragen binnen angemessener Frist, vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Dieser Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus der Geschäftsordnung (GO), der Gemeindeordnung (GemO) oder der Landkreisordnung (LKrO). Das individuelle Auskunftsrecht gehört zu den Kernelementen des unmittelbar-demokratisch legitimierten Mandats. Dem einzelnen Mandatsträger kommen das Recht und die Pflicht zu, eigenverantwortlich an den zu erfüllenden Aufgaben mitzuwirken. Zu einer effektiven Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Mandatsträger angesichts der Vielzahl und Komplexität der zu beurteilenden Gegenstände auf Informationen aus dem Bereich der Verwaltung angewiesen. Die Funktion des Fragerechts besteht darin, Auskunft über Fakten zu gewinnen, damit die Mitgliedschaft im Gemeinderat, im Stadtrat oder im Kreistag effektiv wahrgenommen werden kann. Nur wenn die Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaft umfassend sachlich unterrichtet sind, vermögen sie ihre Mitwirkungsrechte und –pflichten sachgerecht wahrzunehmen und auszuschöpfen.
Wird das Fragerecht durch den Bürgermeister, den Oberbürgermeister oder den Landrat verletzt, müssen die betroffenen Mandatsträger dies nicht klaglos hinnehmen, sondern können sich im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht dagegen zur Wehr setzen. Für die entstehenden Kosten muss grundsätzlich die Gemeinde, die Stadt oder der Landkreis einstehen. Diese im Grundsatz bestehende Verpflichtung zur Kostenerstattung folgt unmittelbar aus jenen Aufgaben und Kompetenzen, die dem jeweiligen Mandatsträger kommunalverfassungsrechtlich als Ausfluss seiner Organstellung zugewiesen sind.
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