Rechtsanwalt Dresden
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  • Verwaltungsrecht

    Urteil in Kommunalverfassungsrechtsstreit: Schriftliche Anfrage erst nach über acht Wochen beantwortet – Oberbürgermeister verletzt Stadtrat in Fragerecht

    Das Mitglied eines Stadtrates wollte mit einer schriftlichen Anfrage bei dem Oberbürgermeister in Erfahrung bringen, auf welches Finanzvolumen sich die bisherigen finanziellen Aufwendungen der Stadt für den Bau eines großen Brückenbauwerks belaufen und wie sich diese Kosten strukturieren. Der Oberbürgermeister beantwortete diese schriftliche Anfrage jedoch erst nach über acht Wochen.

    Gemäß § 28 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, welche grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind.

    In dem hierauf folgenden Kommunalverfassungsrechtsstreit zum Fragerecht stellte das Verwaltungsgericht Dresden auf Antrag von Rechtsanwalt André Schollbach fest, dass der Oberbürgermeister das Ratsmitglied durch die nicht fristgemäße Beantwortung in seinem Recht auf Beantwortung der Anfrage binnen angemessener Frist verletzt hat. Das Gericht führte in seinem Urteil aus: „Das Schreiben des Beklagten [...] erreichte den Kläger [...] einen Monat nach Ablauf der vier-Wochen-Frist. Demzufolge hat der Beklagte mit seiner Antwort die vom Gesetzgeber für grundsätzlich angemessen erachtete Frist zur Beantwortung einer schriftlichen Anfrage eines Gemeinderatsmitglieds von vier Wochen nicht eingehalten.“

  • Strafrecht

    Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Sächsische Versammlungsgesetz wurde eingestellt – Einspruch gegen Strafbefehl des Amtsgerichts war erfolgreich

    Die Staatsanwaltschaft legte dem Mandanten einen Verstoß gegen das Sächsische Versammlungsgesetz zur Last. Er habe eine Kundgebung veranstaltet, ohne diese bei der Versammlungsbehörde anzumelden. Einige Teilnehmer der Kundgebung hätten Transparente und Plakate mit sich geführt. Außerdem seien Redebeiträge im Rahmen der Kundgebung gehalten worden.

    Wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne eine nach § 14 SächsVersG erforderliche Anzeige durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr der mit Geldstrafe bestraft. Das Amtsgericht erließ den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Sächsische Versammlungsgesetz. Die Verteidigung legte zunächst Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ein und trug sodann Argumente für eine Einstellung des Strafverfahrens vor, und zwar erfolgreich. Denn das Verfahren wurde schließlich gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt.

  • Strafrecht

    Nach Anzeige bei Polizei zu Cannabis-Anbau: Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde eingestellt

    Die Polizei ermittelte infolge einer Strafanzeige eines Nachbarn wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Mandanten. Ihm wurde vorgeworfen, er habe Cannabis auf seinem Balkon angebaut und zudem gekifft. Die Verteidigung beantragte zunächst Akteneinsicht und wertete dann den Inhalt der Akte aus. Die entwickelte Verteidigungsstrategie hatte schließlich Erfolg. Das von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

    Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ohne Handels treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

  • Verwaltungsrecht

    Urteil in Kommunalverfassungsrechtsstreit: Schriftliche Anfrage erst nach über sieben Wochen beantwortet – Oberbürgermeister verletzt Stadtrat in Fragerecht

    Vor dem Hintergrund, dass in den vergangenen Jahren bei mehreren bedeutenden öffentlichen Bauvorhaben in Deutschland während deren Realisierung deutliche Kosten-steigerungen zu verzeichnen waren, wollte das Mitglied eines Stadtrates mit einer schriftlichen Anfrage bei dem Oberbürgermeister in Erfahrung bringen, auf welches Finanzvolumen sich die zu erwartenden Kosten für den Umbau einer großen städtischen Kultureinrichtung belaufen und wie sich diese strukturieren. Der Oberbürgermeister beantwortete diese schriftliche Anfrage jedoch erst nach über sieben Wochen.

    Gemäß § 28 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, welche grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind.

    In dem hierauf folgenden Kommunalverfassungsrechtsstreit zum Fragerecht stellte das Verwaltungsgericht Dresden auf Antrag von Rechtsanwalt André Schollbach fest, dass der Oberbürgermeister das Ratsmitglied durch die nicht fristgemäße Beantwortung in seinem Recht auf Beantwortung der Anfrage binnen angemessener Frist verletzt hat. Das Gericht führte dazu in seinem Urteil aus: „Das Schreiben des Beklagten [...] erreichte den Kläger [...] 24 Tage nach Ablauf der vier-Wochen-Frist. Demzufolge hat der Beklagte mit seiner Antwort die vom Gesetzgeber für grundsätzlich angemessen erachtete Frist zur Beantwortung einer schriftlichen Anfrage von vier Wochen nicht eingehalten.“

  • Verwaltungsrecht

    Urteil in Kommunalverfassungsrechtsstreit: Antwort auf schriftliche Anfrage zu Geschäftsführergehältern verweigert – Oberbürgermeister verletzt Stadtrat in Fragerecht

    Das Mitglied eines Stadtrates wollte mit einer schriftlichen Anfrage bei dem Oberbürgermeister einer Großen Kreisstadt in Erfahrung bringen, welche Vergütung und sonstigen geldwerten Vorteile zwischen einer städtischen Gesellschaft und deren Geschäftsführern für die Geschäftsführertätigkeit vereinbart wurde. Der Oberbürgermeister verweigerte die Beantwortung dieser Frage.

    Gemäß § 28 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, welche grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind.

    Das Mitglied des Stadtrates nahm diese Rechtsverletzung nicht hin und erhob – vertreten durch Rechtsanwalt André Schollbach – Klage vor dem Verwaltungsgericht. In dem Kommunalverfassungsrechtsstreit zum Fragerecht stellte das Verwaltungsgericht Dresden fest, dass der Oberbürgermeister das Ratsmitglied in seinem Recht auf Beantwortung der Anfrage verletzt hat. Das Gericht führte dazu in seinem Urteil aus: „Der sich aus den benannten Bestimmungen ergebende Rechtsanspruch auf Beantwortung einer Anfrage beinhaltet, dass die Antwort zutreffend und sachlich ausreichend sein muss; einem Gemeinderat ist dasjenige an Informationen über Vorgänge und Planungen in der Gemeindeverwaltung zugänglich zu machen, was er für die Ausübung des Mandats, insbesondere für die Ausübung seines Kontrollrechts wissen muss [...].“

  • Strafrecht

    Nach Anklage der Staatsanwaltschaft vor dem Jugendschöffengericht: Verteidigung erreicht Freispruch in Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung

    Die Staatsanwaltschaft legte der Mandantin unter anderem gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in mehreren Fällen zur Last. Sie habe eine andere Person mehrfach mit einem gefalteten Gürtel geschlagen. Das Jugendschöffengericht eröffnete nach Anklageerhebung das Hauptverfahren. Im Ergebnis der Beweisaufnahme plädierte die Verteidigung auf Freispruch und das Gericht folgte diesem Antrag. Damit erreichte die Verteidigung in dem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung einen Freispruch.

    Gemäß § 223 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt. Gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begeht.

  • Verwaltungsrecht

    Urteil in Kommunalverfassungsrechtsstreit: Schriftliche Anfrage erst nach über zehn Wochen beantwortet – Oberbürgermeister verletzt Stadträtin in Fragerecht

    Im Oktober 2016 wurden unter dem Motto „Brücken bauen“ die Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit durchgeführt. Am 03. Oktober 2016 wurden in diesem Zusammenhang zahlreiche Repräsentanten der Gesellschaft und des Staates lautstark beleidigt und verbal attackiert. Über dieses Geschehen wurde in den Medien bundesweit ausführlich berichtet (zum Beispiel auf tagesschau.de: „Feier unter Beschimpfungen“, heute.de: „Einheitsfeier von Pöbeleien überschattet“). Eine Stadträtin wollte daraufhin mit einer schriftlichen Anfrage bei dem Oberbürgermeister u. a. in Erfahrung bringen, welche Demonstrationen angemeldet worden waren und welche Schlussfolgerungen aus den Auswertungen gezogen wurden. Der Oberbürgermeister beantwortete diese schriftliche Anfrage jedoch erst nach über zehn Wochen.

    Gemäß § 28 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, welche grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind.

    Die Stadträtin nahm diese Rechtsverletzung nicht hin und erhob – vertreten durch Rechtsanwalt André Schollbach – Klage vor dem Verwaltungsgericht. In dem Kommunalverfassungsrechtsstreit zum Fragerecht stellte das Verwaltungsgericht Dresden durch Urteil fest, dass der Oberbürgermeister das Ratsmitglied durch die nicht fristgemäße Beantwortung in seinem Recht auf Beantwortung der Anfrage binnen angemessener Frist verletzt hat.

  • Verfassungsrecht

    Organstreitverfahren: Staatsregierung beantwortet Kleine Anfragen von Landtagsabgeordneten über Vergütungsvereinbarungen zu Erstaufnahmeeinrichtungen

    Zwei Abgeordnete des Sächsischen Landtags wollten mit Kleinen Anfragen in Erfahrung bringen, welche Vereinbarungen zwischen dem Freistaat Sachsen und den Betreibern von Erstaufnahmeeinrichtungen zur Höhe der Vergütung für die dort zu erbringenden Leistungen getroffen worden waren. Die Staatsregierung lehnte die Beantwortung der Fragen zunächst ab. Nach Einleitung mehrerer Organstreitverfahren wurden die Antworten schließlich doch erteilt.

  • Verfassungsrecht

    Organstreitverfahren: Kleine Anfrage zu Polizeieinsatz nicht beantwortet – Staatsregierung hat Landtagsabgeordnete in parlamentarischem Fragerecht verletzt

    Die Staatsregierung hat eine Abgeordnete des Sächsischen Landtages in ihren verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt, da sie deren Kleine Anfrage ohne ausreichende Begründung nicht vollständig beantwortet hat. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 27. Oktober 2016 entschieden. Die Abgeordnete wurde vor dem Verfassungsgerichtshof von Rechtsanwalt André Schollbach in dem gegen die Sächsische Staatsregierung geführten Organstreitverfahren vertreten.

    Die Abgeordnete wollte mit ihrer Kleinen Anfrage in Erfahrung bringen, wie viele Polizeibedienstete und -fahrzeuge der Freistaat Sachsen zum Schutz bzw. zur Eskortierung des niederländischen Politikers Geert Wilders anlässlich einer von „PEGIDA“ in Dresden durchgeführten Versammlung eingesetzt hat. In ihrer Antwort verwies die Staatsregierung durch Bezugnahme auf die Antworten in zwei weiteren Kleinen Anfragen darauf, dass eine Auskunft hierzu aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei.

    Der Verfassungsgerichtshof befand, dass diese Begründung die unterbliebene inhaltliche Beantwortung nicht rechtfertigen konnte. Aus dem schlagwortartigen Hinweis auf Sicherheitsgründe war nicht ersichtlich, auf welchen Rechtsgrund sich die Staatsregierung für die Nichtbeantwortung berufen wollte und worauf die angeführten Sicherheitsgründe beruhten. Soweit sie hiermit zu erkennen geben wollte, sie habe ihre Antwort aufgrund entgegenstehender Belange des Geheimschutzes verweigert, hatte die Staatsregierung versäumt, die Belange des Geheimschutzes konkretisierend darzustellen. Eine nachvollziehbare Abwägung mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Fragerecht war ebenfalls nicht erfolgt.

  • Verwaltungsrecht

    Ladung und Tagesordnung weniger als sechs Tage vor Stadtratssitzung übersandt – Oberbürgermeister verletzt Stadträte in Recht auf ordnungsgemäße Ladung

    Der Oberbürgermeister einer Großen Kreisstadt übersandte den Mitgliedern des Stadtrates die Ladung und die Tagesordnung für eine außerordentliche Stadtratssitzung erst drei Tage vor dem Sitzungstermin zu. Die zur Beratung eines wesentlichen Verhandlungsgegenstands erforderlichen Unterlagen waren nicht beigefügt.

    Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder in elektronischer Form mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

    Mehrere Mitglieder des Stadtrates nahmen diese Rechtsverletzung nicht hin und erhoben – vertreten durch Rechtsanwalt André Schollbach – Klage vor dem Verwaltungsgericht. In dem Kommunalverfassungsrechtsstreit stellte das Verwaltungsgericht Dresden fest, dass der Oberbürgermeister die Mitglieder des Stadtrates in ihrem sich aus § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO ergebenden Recht verletzt hat. Das Gericht führte dazu in seinem Urteil aus: „Die Ladung der Kläger zur außerordentlichen Sitzung des Stadtrates [...] verstößt in zweifacher Hinsicht gegen § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO. Zum einen erfolgte sie nicht fristgerecht. Zum anderen waren ihr die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt. Ein das Außerachtlassen der Vorschriften rechtfertigender Eilfall nach § 36 Abs. 3 Satz 5 SächsGemO liegt nicht vor.“

  • Verfassungsrecht

    Organstreitverfahren: Kleine Anfrage zu Erstaufnahmeeinrichtungen nicht beantwortet – Staatsregierung hat Abgeordnete in parlamentarischem Fragerecht verletzt

    Die Staatsregierung hat eine Abgeordnete des Sächsischen Landtages in ihren verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt, da sie deren Kleine Anfrage ohne ausreichende Begründung nicht vollständig beantwortet hat. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 28. Januar 2016 entschieden. Die Abgeordnete wurde vor dem Verfassungsgerichtshof von Rechtsanwalt André Schollbach in dem gegen die Sächsische Staatsregierung geführten Organstreitverfahren vertreten.

    Die Abgeordnete hatte in ihrer Kleinen Anfrage um Auskunft über die zwischen dem Freistaat Sachsen und den Betreibern der Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge vereinbarten Konditionen gebeten. Die Staatsregierung lehnte die Beantwortung ab und verwies dabei auf „vergaberechtliche Aspekte und Rechte Dritter“. Für die Veröffentlichung der vertraulichen Angaben seien Einverständniserklärungen der Betreiber erforderlich, die innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit jedoch nicht eingeholt werden könnten.

    Der Verfassungsgerichtshof befand, dass diese Begründung die unterbliebene inhaltliche Beantwortung nicht rechtfertigen konnte. Aus dem schlagwortartigen Hinweis war nicht ersichtlich, auf welchen Rechtsgrund sich die Staatsregierung für die Nichtbeantwortung berufen wollte und woraus die behaupteten Rechte Dritter folgen. Soweit die Staatsregierung behauptete, es sei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen, die einzelnen Einverständniserklärungen einzuholen, mangelte es an jeglicher Darstellung der verwaltungsinternen Geschäftsabläufe.

  • Verfassungsrecht

    Organstreitverfahren: Kleine Anfrage zu rechten Strukturen und Konzerten nicht beantwortet – Sächsische Staatsregierung hat Abgeordnete in Fragerecht verletzt

    Die Staatsregierung hat eine Abgeordnete des Sächsischen Landtages in ihren verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt, da sie deren Kleine Anfragen ohne ausreichende Begründung nicht vollständig beantwortet hat. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 28. Januar 2016 entschieden. Die Abgeordnete wurde vor dem Verfassungsgerichtshof von Rechtsanwalt André Schollbach in dem gegen die Sächsische Staatsregierung geführten Organstreitverfahren vertreten.

    Die Abgeordnete wollte mit ihren beiden Kleinen Anfragen Auskunft über die Erkenntnisse der Staatsregierung zu den Strukturen der extremen Rechten und zu rechten Konzerten in Sachsen im Jahr 2014 erhalten. Die Staatsregierung lehnte eine inhaltliche Beantwortung unter Hinweis auf den zum Antwortzeitpunkt sich noch in Vorbereitung befindlichen Verfassungsschutzbericht 2014 ab; eine Vorwegnahme der Antwort sei ohne Gefährdung der sonstigen Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht möglich.

    Der Verfassungsgerichtshof befand, dass die Staatsregierung durch den Verweis auf einen – zum Zeitpunkt der Antwort – noch nicht erschienenen Verfassungsschutzbericht und den nicht weiter unterlegten Hinweis auf eine Aufgabengefährdung des Landesamtes für Verfassungsschutz ihrer Antwortpflicht nicht Genüge getan hat. Die nicht weiter unterlegte Behauptung, die fristgerechte Beantwortung sei ohne eine Gefährdung der sonstigen Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht möglich gewesen, war schon deswegen nicht ausreichend, weil die Abgeordnete mangels konkreter Anknüpfungspunkte die Tragfähigkeit der Behauptung nicht nachvollziehen und auf Plausibilität überprüfen konnte. Konkrete Angaben wären im vorliegenden Fall aber umso erforderlicher gewesen, als die Staatsregierung in ihrer Antwort selbst ausgeführt hatte, das entsprechende Zahlen- und Datenmaterial werde derzeit durch das Landesamt für Verfassungsschutz nochmals geprüft und zusammengefasst.

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