Rechtsanwalt Dresden
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  • Verwaltungsrecht

    Urteil in Kommunalverfassungsrechtsstreit: Schriftliche Anfrage erst nach über acht Wochen beantwortet – Oberbürgermeister verletzt Stadtrat in Fragerecht

    Das Mitglied eines Stadtrates wollte mit einer schriftlichen Anfrage bei dem Oberbürgermeister in Erfahrung bringen, auf welches Finanzvolumen sich die bisherigen finanziellen Aufwendungen der Stadt für den Bau eines großen Brückenbauwerks belaufen und wie sich diese Kosten strukturieren. Der Oberbürgermeister beantwortete diese schriftliche Anfrage jedoch erst nach über acht Wochen.

    Gemäß § 28 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, welche grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind.

    In dem hierauf folgenden Kommunalverfassungsrechtsstreit zum Fragerecht stellte das Verwaltungsgericht Dresden auf Antrag von Rechtsanwalt André Schollbach fest, dass der Oberbürgermeister das Ratsmitglied durch die nicht fristgemäße Beantwortung in seinem Recht auf Beantwortung der Anfrage binnen angemessener Frist verletzt hat. Das Gericht führte in seinem Urteil aus: „Das Schreiben des Beklagten [...] erreichte den Kläger [...] einen Monat nach Ablauf der vier-Wochen-Frist. Demzufolge hat der Beklagte mit seiner Antwort die vom Gesetzgeber für grundsätzlich angemessen erachtete Frist zur Beantwortung einer schriftlichen Anfrage eines Gemeinderatsmitglieds von vier Wochen nicht eingehalten.“

  • Verwaltungsrecht

    Urteil in Kommunalverfassungsrechtsstreit: Schriftliche Anfrage erst nach über sieben Wochen beantwortet – Oberbürgermeister verletzt Stadtrat in Fragerecht

    Vor dem Hintergrund, dass in den vergangenen Jahren bei mehreren bedeutenden öffentlichen Bauvorhaben in Deutschland während deren Realisierung deutliche Kosten-steigerungen zu verzeichnen waren, wollte das Mitglied eines Stadtrates mit einer schriftlichen Anfrage bei dem Oberbürgermeister in Erfahrung bringen, auf welches Finanzvolumen sich die zu erwartenden Kosten für den Umbau einer großen städtischen Kultureinrichtung belaufen und wie sich diese strukturieren. Der Oberbürgermeister beantwortete diese schriftliche Anfrage jedoch erst nach über sieben Wochen.

    Gemäß § 28 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, welche grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind.

    In dem hierauf folgenden Kommunalverfassungsrechtsstreit zum Fragerecht stellte das Verwaltungsgericht Dresden auf Antrag von Rechtsanwalt André Schollbach fest, dass der Oberbürgermeister das Ratsmitglied durch die nicht fristgemäße Beantwortung in seinem Recht auf Beantwortung der Anfrage binnen angemessener Frist verletzt hat. Das Gericht führte dazu in seinem Urteil aus: „Das Schreiben des Beklagten [...] erreichte den Kläger [...] 24 Tage nach Ablauf der vier-Wochen-Frist. Demzufolge hat der Beklagte mit seiner Antwort die vom Gesetzgeber für grundsätzlich angemessen erachtete Frist zur Beantwortung einer schriftlichen Anfrage von vier Wochen nicht eingehalten.“

  • Verwaltungsrecht

    Urteil in Kommunalverfassungsrechtsstreit: Antwort auf schriftliche Anfrage zu Geschäftsführergehältern verweigert – Oberbürgermeister verletzt Stadtrat in Fragerecht

    Das Mitglied eines Stadtrates wollte mit einer schriftlichen Anfrage bei dem Oberbürgermeister einer Großen Kreisstadt in Erfahrung bringen, welche Vergütung und sonstigen geldwerten Vorteile zwischen einer städtischen Gesellschaft und deren Geschäftsführern für die Geschäftsführertätigkeit vereinbart wurde. Der Oberbürgermeister verweigerte die Beantwortung dieser Frage.

    Gemäß § 28 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, welche grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind.

    Das Mitglied des Stadtrates nahm diese Rechtsverletzung nicht hin und erhob – vertreten durch Rechtsanwalt André Schollbach – Klage vor dem Verwaltungsgericht. In dem Kommunalverfassungsrechtsstreit zum Fragerecht stellte das Verwaltungsgericht Dresden fest, dass der Oberbürgermeister das Ratsmitglied in seinem Recht auf Beantwortung der Anfrage verletzt hat. Das Gericht führte dazu in seinem Urteil aus: „Der sich aus den benannten Bestimmungen ergebende Rechtsanspruch auf Beantwortung einer Anfrage beinhaltet, dass die Antwort zutreffend und sachlich ausreichend sein muss; einem Gemeinderat ist dasjenige an Informationen über Vorgänge und Planungen in der Gemeindeverwaltung zugänglich zu machen, was er für die Ausübung des Mandats, insbesondere für die Ausübung seines Kontrollrechts wissen muss [...].“

  • Verwaltungsrecht

    Urteil in Kommunalverfassungsrechtsstreit: Schriftliche Anfrage erst nach über zehn Wochen beantwortet – Oberbürgermeister verletzt Stadträtin in Fragerecht

    Im Oktober 2016 wurden unter dem Motto „Brücken bauen“ die Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit durchgeführt. Am 03. Oktober 2016 wurden in diesem Zusammenhang zahlreiche Repräsentanten der Gesellschaft und des Staates lautstark beleidigt und verbal attackiert. Über dieses Geschehen wurde in den Medien bundesweit ausführlich berichtet (zum Beispiel auf tagesschau.de: „Feier unter Beschimpfungen“, heute.de: „Einheitsfeier von Pöbeleien überschattet“). Eine Stadträtin wollte daraufhin mit einer schriftlichen Anfrage bei dem Oberbürgermeister u. a. in Erfahrung bringen, welche Demonstrationen angemeldet worden waren und welche Schlussfolgerungen aus den Auswertungen gezogen wurden. Der Oberbürgermeister beantwortete diese schriftliche Anfrage jedoch erst nach über zehn Wochen.

    Gemäß § 28 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, welche grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind.

    Die Stadträtin nahm diese Rechtsverletzung nicht hin und erhob – vertreten durch Rechtsanwalt André Schollbach – Klage vor dem Verwaltungsgericht. In dem Kommunalverfassungsrechtsstreit zum Fragerecht stellte das Verwaltungsgericht Dresden durch Urteil fest, dass der Oberbürgermeister das Ratsmitglied durch die nicht fristgemäße Beantwortung in seinem Recht auf Beantwortung der Anfrage binnen angemessener Frist verletzt hat.

  • Verwaltungsrecht

    Ladung und Tagesordnung weniger als sechs Tage vor Stadtratssitzung übersandt – Oberbürgermeister verletzt Stadträte in Recht auf ordnungsgemäße Ladung

    Der Oberbürgermeister einer Großen Kreisstadt übersandte den Mitgliedern des Stadtrates die Ladung und die Tagesordnung für eine außerordentliche Stadtratssitzung erst drei Tage vor dem Sitzungstermin zu. Die zur Beratung eines wesentlichen Verhandlungsgegenstands erforderlichen Unterlagen waren nicht beigefügt.

    Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder in elektronischer Form mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

    Mehrere Mitglieder des Stadtrates nahmen diese Rechtsverletzung nicht hin und erhoben – vertreten durch Rechtsanwalt André Schollbach – Klage vor dem Verwaltungsgericht. In dem Kommunalverfassungsrechtsstreit stellte das Verwaltungsgericht Dresden fest, dass der Oberbürgermeister die Mitglieder des Stadtrates in ihrem sich aus § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO ergebenden Recht verletzt hat. Das Gericht führte dazu in seinem Urteil aus: „Die Ladung der Kläger zur außerordentlichen Sitzung des Stadtrates [...] verstößt in zweifacher Hinsicht gegen § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO. Zum einen erfolgte sie nicht fristgerecht. Zum anderen waren ihr die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt. Ein das Außerachtlassen der Vorschriften rechtfertigender Eilfall nach § 36 Abs. 3 Satz 5 SächsGemO liegt nicht vor.“

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