- Alle Kategorien
- Strafrecht
- Verwaltungsrecht
- Verfassungsrecht
-
Verfassungsrecht
Organstreitverfahren: Staatsregierung beantwortet Kleine Anfragen von Landtagsabgeordneten über Vergütungsvereinbarungen zu Erstaufnahmeeinrichtungen
Zwei Abgeordnete des Sächsischen Landtags wollten mit Kleinen Anfragen in Erfahrung bringen, welche Vereinbarungen zwischen dem Freistaat Sachsen und den Betreibern von Erstaufnahmeeinrichtungen zur Höhe der Vergütung für die dort zu erbringenden Leistungen getroffen worden waren. Die Staatsregierung lehnte die Beantwortung der Fragen zunächst ab. Nach Einleitung mehrerer Organstreitverfahren wurden die Antworten schließlich doch erteilt.
-
Verfassungsrecht
Organstreitverfahren: Kleine Anfrage zu Polizeieinsatz nicht beantwortet – Staatsregierung hat Landtagsabgeordnete in parlamentarischem Fragerecht verletzt
Die Staatsregierung hat eine Abgeordnete des Sächsischen Landtages in ihren verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt, da sie deren Kleine Anfrage ohne ausreichende Begründung nicht vollständig beantwortet hat. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 27. Oktober 2016 entschieden. Die Abgeordnete wurde vor dem Verfassungsgerichtshof von Rechtsanwalt André Schollbach in dem gegen die Sächsische Staatsregierung geführten Organstreitverfahren vertreten.
Die Abgeordnete wollte mit ihrer Kleinen Anfrage in Erfahrung bringen, wie viele Polizeibedienstete und -fahrzeuge der Freistaat Sachsen zum Schutz bzw. zur Eskortierung des niederländischen Politikers Geert Wilders anlässlich einer von „PEGIDA“ in Dresden durchgeführten Versammlung eingesetzt hat. In ihrer Antwort verwies die Staatsregierung durch Bezugnahme auf die Antworten in zwei weiteren Kleinen Anfragen darauf, dass eine Auskunft hierzu aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei.
Der Verfassungsgerichtshof befand, dass diese Begründung die unterbliebene inhaltliche Beantwortung nicht rechtfertigen konnte. Aus dem schlagwortartigen Hinweis auf Sicherheitsgründe war nicht ersichtlich, auf welchen Rechtsgrund sich die Staatsregierung für die Nichtbeantwortung berufen wollte und worauf die angeführten Sicherheitsgründe beruhten. Soweit sie hiermit zu erkennen geben wollte, sie habe ihre Antwort aufgrund entgegenstehender Belange des Geheimschutzes verweigert, hatte die Staatsregierung versäumt, die Belange des Geheimschutzes konkretisierend darzustellen. Eine nachvollziehbare Abwägung mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Fragerecht war ebenfalls nicht erfolgt.
-
Verfassungsrecht
Organstreitverfahren: Kleine Anfrage zu Erstaufnahmeeinrichtungen nicht beantwortet – Staatsregierung hat Abgeordnete in parlamentarischem Fragerecht verletzt
Die Staatsregierung hat eine Abgeordnete des Sächsischen Landtages in ihren verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt, da sie deren Kleine Anfrage ohne ausreichende Begründung nicht vollständig beantwortet hat. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 28. Januar 2016 entschieden. Die Abgeordnete wurde vor dem Verfassungsgerichtshof von Rechtsanwalt André Schollbach in dem gegen die Sächsische Staatsregierung geführten Organstreitverfahren vertreten.
Die Abgeordnete hatte in ihrer Kleinen Anfrage um Auskunft über die zwischen dem Freistaat Sachsen und den Betreibern der Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge vereinbarten Konditionen gebeten. Die Staatsregierung lehnte die Beantwortung ab und verwies dabei auf „vergaberechtliche Aspekte und Rechte Dritter“. Für die Veröffentlichung der vertraulichen Angaben seien Einverständniserklärungen der Betreiber erforderlich, die innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit jedoch nicht eingeholt werden könnten.
Der Verfassungsgerichtshof befand, dass diese Begründung die unterbliebene inhaltliche Beantwortung nicht rechtfertigen konnte. Aus dem schlagwortartigen Hinweis war nicht ersichtlich, auf welchen Rechtsgrund sich die Staatsregierung für die Nichtbeantwortung berufen wollte und woraus die behaupteten Rechte Dritter folgen. Soweit die Staatsregierung behauptete, es sei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen, die einzelnen Einverständniserklärungen einzuholen, mangelte es an jeglicher Darstellung der verwaltungsinternen Geschäftsabläufe. -
Verfassungsrecht
Organstreitverfahren: Kleine Anfrage zu rechten Strukturen und Konzerten nicht beantwortet – Sächsische Staatsregierung hat Abgeordnete in Fragerecht verletzt
Die Staatsregierung hat eine Abgeordnete des Sächsischen Landtages in ihren verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt, da sie deren Kleine Anfragen ohne ausreichende Begründung nicht vollständig beantwortet hat. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 28. Januar 2016 entschieden. Die Abgeordnete wurde vor dem Verfassungsgerichtshof von Rechtsanwalt André Schollbach in dem gegen die Sächsische Staatsregierung geführten Organstreitverfahren vertreten.
Die Abgeordnete wollte mit ihren beiden Kleinen Anfragen Auskunft über die Erkenntnisse der Staatsregierung zu den Strukturen der extremen Rechten und zu rechten Konzerten in Sachsen im Jahr 2014 erhalten. Die Staatsregierung lehnte eine inhaltliche Beantwortung unter Hinweis auf den zum Antwortzeitpunkt sich noch in Vorbereitung befindlichen Verfassungsschutzbericht 2014 ab; eine Vorwegnahme der Antwort sei ohne Gefährdung der sonstigen Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht möglich.
Der Verfassungsgerichtshof befand, dass die Staatsregierung durch den Verweis auf einen – zum Zeitpunkt der Antwort – noch nicht erschienenen Verfassungsschutzbericht und den nicht weiter unterlegten Hinweis auf eine Aufgabengefährdung des Landesamtes für Verfassungsschutz ihrer Antwortpflicht nicht Genüge getan hat. Die nicht weiter unterlegte Behauptung, die fristgerechte Beantwortung sei ohne eine Gefährdung der sonstigen Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht möglich gewesen, war schon deswegen nicht ausreichend, weil die Abgeordnete mangels konkreter Anknüpfungspunkte die Tragfähigkeit der Behauptung nicht nachvollziehen und auf Plausibilität überprüfen konnte. Konkrete Angaben wären im vorliegenden Fall aber umso erforderlicher gewesen, als die Staatsregierung in ihrer Antwort selbst ausgeführt hatte, das entsprechende Zahlen- und Datenmaterial werde derzeit durch das Landesamt für Verfassungsschutz nochmals geprüft und zusammengefasst.